§ 9 Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere durch

    • Entwerfen von Konzeptionen zur Gestaltung der Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft,

    • Unterstützen von wissenschaftspolitischen Aktivitäten im Interesse der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin,

    • Anregen und Vorbereiten von Veranstaltungen zum Gedankenaustausch zwischen den Verbandsmitgliedern,

    • Fördern des Ansehens des Verbandes und seiner Mitglieder im In- und Ausland,

    • Beraten des Vorstands,

    • Herausgabe einer Verbandszeitschrift.

  3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands haben lediglich interne Wirkung; die Vertretung des Verbandes nach außen obliegt den Mitgliedern des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre unmittelbar aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Wahl wird in Blockwahl durchgeführt, sofern nicht Einzelwahl durch mindestens zehn anwesende ordentliche Mitglieder oder ein Mitglied des Gesamtvorstands beantragt wird. Bei Stimmengleichheit verschiedener Kandidaten findet eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig, das Amt des Vorstandsvorsitzenden kann nur einmal für zwei Jahre ausgeübt werden. Der stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig designierter Vorsitzender, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

  5. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende bis zur nächsten Hauptversammlung an seine Stelle; in diesem Fall oder bei Ausscheiden des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden übernimmt der Schatzmeister den stellvertretenden Vorsitz. Scheiden andere Mitglieder des Gesamtvorstands während ihrer Amtszeit aus, so kann der verbleibende Gesamtvorstand deren Ämter bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen.

  6. Der Gesamtvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern sind die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen Auslagen zu ersetzen.