§ 13 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Ihm obliegt die Kassenführung als Geschäftskreis im Sinne von § 30 BGB.
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Ihm obliegt die Kassenführung als Geschäftskreis im Sinne von § 30 BGB.