§ 10 Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB)


Der Vorstand ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsmacht.

Dem Vorstand obliegt auch die Geschäftsführung des Verbandes. Bei Ausübung der Geschäftsführung ist den Mitgliedern des Vorstands die gegenseitige Vertretung möglich. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der Besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist; sein Geschäftskreis ist die Führung der Geschäftsstelle des Verbandes; der Geschäftsführer ist zur Ausübung sämtlicher dem Arbeitgeber zustehenden Rechte befugt und hat Stimmrecht bei Beschlüssen des Gesamtvorstands.