§ 14 Wissenschaftliche Kommissionen

 

  1. Die wissenschaftliche Arbeit des Verbandes manifestiert sich in seinen Wissenschaftlichen Kommissionen, die auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern je nach Bedarf von der Hauptversammlung eingesetzt werden.
  2. Zur Diskussion von Forschungsergebnissen werden je nach Bedarf wissenschaftliche Arbeitstagungen vorbereitet und durchgeführt.

  3. Die Arbeitsergebnisse der Wissenschaftlichen Kommissionen werden den Mitgliedern zur Hauptversammlung in Form eines schriftlichen Berichts vorgestellt und zum Protokoll genommen.