§ 15 Beiträge und Kassenführung

 

  1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern zur Durchführung der Verbandsaufgaben Beiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
     
  2. Der Schatzmeister hat nach Abschluss eines Geschäftsjahres dem Vorstand einen Rechnungsabschluss mit Bericht vorzulegen.

  3. Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder auf zwei Jahre zu Rechnungsprüfern. Ein Prüfer erstattet der Hauptversammlung Bericht über Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss.

  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.