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Schlaglichter der BWL

Klassiker, Ideen, Begriffe. Eine Auswahl des VHB

Derzeit verfügen ca. 90 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am WP-Examen über einen betriebswirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss. Ziel der VHB-AG war u. a. die Erarbeitung einer Prioritätenliste mit Studieninhalten/Lernzielen für angewandte BWL/VWL im Rahmen des WP-Examens gemäß der Prüfungsgebiete nach § 4 Abs. 3 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV). Ein weiterer expliziter Bezug zur Betriebswirtschaftslehre findet sich im „Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)“ (WPO). § 2 Abs. 1 WPO führt zum Inhalt der Tätigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern aus: „Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.“ Zum Inhalt der Tätigkeit von Aufsichtsräten sieht § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG (i. d. F. des FISG 2021) neuerdings auch die Beurteilung der „Qualität der Abschlussprüfung“ durch den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates vor. Insoweit werden Erkenntnisse der BWL als zentraler Bestandteil sowohl der Abschlussprüfung als auch für die Überwachungstätigkeit im Aufsichtsrat gestärkt und markieren einen Eckpfeiler guter Corporate Governance. 

Der Bereich „methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 WiPrPrüfV) gewinnt im Zuge aktueller Herausforderungen zunehmend an Bedeutung. Betriebswirtschaftliche Studien zur Messung der Qualität von Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie der Corporate Governance liegen bereits vor. Insoweit werden diese nunmehr fester Bestandteil des Berufsexamens der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und dürften auch für die Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte von besonderer Bedeutung sein. Die Übernahme der Empfehlungen der VHB-AG durch WPK und IDW für das Prüfungsgebiet BWL/VWL im WP-Examen ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Kommunikation zwischen Theorie und Praxis zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen führen kann. 

Es ist zu hoffen, dass sich auch Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte vermehrt mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der BWL auseinandersetzen, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können. Z. B. dürfte eine sinnvolle Überwachung des von den Vorständinnen und Vorständen eingerichteten Risikomanagementsystems nach § 91 Abs. 3 AktG (i. d. F. des FISG 2021) ohne Rückgriff auf die Erkenntnisse der BWL nur schwerlich möglich sein. Aufgrund ihrer Ausbildung können die Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer hier sinnvolle Unterstützungsleistungen anbieten. 

Quellenangaben

i Sprecher der VHB-Arbeitsgruppe (VHB-AG) „Angewandte BWL/VWL im WP-Examen“. Zusammensetzung der VHB-AG:  Fred G. Becker, Universität Bielefeld; Michael Ebert, Universität Paderborn; Rolf Uwe Fülbier, Universität Bayreuth; Thomas Hartmann-Wendels, Universität zu Köln; Stefan Homburg, Leibniz-Universität Hannover; Peter Kajüter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer Berlin; Barbara E. Weißenberger, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (abrufbar unter: https://vhbonline.org/ueber-uns/arbeitsgruppen/angewandte-bwl-/-vwl-im-wp-examen).

ii Gemeinsame Veröffentlichung von WPK und IDW vom 1. Juni 2021 (abrufbar unter: https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/wpk/2021/sv/wpk-und-idw-veroeffentlichen-neufassung-der-konkretisierung-der-pruefungsgebiete-im-wp-examen/).

Autor

Hans-Joachim Böcking

Goethe-Universität Frankfurt/M.

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