Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,
a. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
b. wer an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
c. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert, als PostDoc auf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle beschäftigt ist oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
d. wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
e. wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in c. genannten gleichwertig ist
Nachwuchsmitgliedschaft
Nachwuchsmitglied kann werden, wer die Promotion im Fach Betriebswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, nachweislich anstrebt.