§ 12 Mitgliedschaftskommission
Der Mitgliedschaftskommission gehört neben einem Mitglied des Gesamtvorstandes als Kommissionsvorsitzenden ein weiteres ordentliches Mitglied an, das der Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Der Mitgliedschaftskommission gehört neben einem Mitglied des Gesamtvorstandes als Kommissionsvorsitzenden ein weiteres ordentliches Mitglied an, das der Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt.