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CSRD und ESRS: Meilenstein in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

VHB expert Statement von Prof. Dr. Karina Sopp

Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat die Revision der sogenannten Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) gebilligt und damit deren Umsetzung beschlossen. VHB expert Karina Sopp, Professorin für Entrepreneurship und betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der TU Bergakademie Freiberg, stellt drei Thesen zu den Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.

Sehr viel mehr Unternehmen werden berichtspflichtig

Mit der Zustimmung des Rats der Europäischen Union am 28.11.2022 zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden wesentlich mehr Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Die schrittweise Ausweitung beginnt mit dem Berichtsjahr 2025 und reicht bis ins Berichtsjahr 2028. Insbesondere werden dann alle großen Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU berichtspflichtig sein. Kurzfristige Vorbereitungsmaßnahmen sind nun zu treffen, um die offenzulegenden nichtfinanziellen Kennzahlen rechtzeitig erheben, auswerten und im besten Fall auch steuern zu können.

Berichtsinhalte werden ausgeweitet und standardisiert

Neben der Anzahl an Berichtspflichtigen steigt auch der Umfang der zu berichtenden Inhalte. Dies gilt bereits für Berichtsjahre ab 2024. Daneben dienen die neuen Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS; European Sustainability Reporting Standards), deren endgültige Version Ende Juni 2023 erwartet wird, der inhaltlichen Konkretisierung und Standardisierung. Die ESRS unterscheiden zwischen allgemeinen Standards, sog. Querschnittsstandards, und themenspezifischen Standards. Letztere trennen auf Basis der Vorgaben der CSRD die Bereiche „Ökologie“, „Soziales“ und „Governance“.

Die aufgrund der Standardisierung bessere Vergleichbarkeit der Berichterstattung birgt nicht nur Vorteile für die Stakeholder, sondern dient Unternehmen als Orientierungshilfe bei der Anwendung der CSRD; sie bedeutet zugleich aber einen Anpassungsbedarf der Berichtsinhalte gegenüber der aktuellen Situation. Das heißt auch: Ein neues, nun verpflichtend anwendbares Rahmenwerk kommt zu den bestehenden, teils international gebräuchlichen, freiwillig anwendbaren Rahmenwerken hinzu. Für international agierende Konzerne, deren Tätigkeit sich nicht auf die EU beschränkt, kann dies die parallele Anwendung mehrerer Berichtsstandards bedeuten.

Externe Prüfpflicht wird eingeführt

Die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll zudem mit einer neuen externen Prüfpflicht erhöht werden. Diese birgt unter anderem die Herausforderung, dass bis zu den relevanten Zeiträumen ausreichend qualifiziertes Personal für derartige Prüfungen bereitstehen muss.

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Foto: Alexander Abero auf Unsplash.com