Satzung des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.
Fassung vom 16. Mai 2008
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Verwaltung und Geschäftsstelle
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Hauptversammlung
§ 9 Gesamtvorstand
§ 10 Vorstand (Vorstand i.S.v. § 26 BGB)
§ 11 Vorstandsbeirat
§ 12 Mitgliedschaftskommission
§ 13 Schatzmeister
§ 14 Wissenschaftliche Kommissionen
§ 15 Beiträge und Kassenführung
§ 16 Auflösung
§ 17 Übergangsbestimmung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Sein Sitz ist Köln.
§ 2 Zweck
Der Verband dient der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin insbesondere durch
1. Fördern der betriebswirtschaftlichen Forschung und Lehre, einschließlich Nachwuchsförderung;
2. Unterstützen von wissenschaftlichen Kontakten zwischen den Verbandsmitgliedern;
3. Unterhalten von wissenschaftlichen Kontakten zu in- und ausländischen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen;
4. Pflegen von wissenschaftlichen Kontakten zur Wirtschafts- und Verwaltungspraxis;
5. Einsetzen für eine angemessene Vertretung des Faches an wissenschaftlichen Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht im deutschsprachigen Raum.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verwaltung und Geschäftsstelle
Der Vorstand (§ 10) bestimmt den Sitz der Verwaltung des Verbandes. Er richtet eine Geschäftsstelle ein, die ihn bei der Ausübung des laufenden Geschäftsbetriebs unterstützt. Art und Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle legt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung fest.
§ 5 Mitglieder
1. Der Verband hat
- a) ordentliche Mitglieder,
b) kooptierte Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die wissenschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.
2. Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,
- a) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
b) wer an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
c) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
d) wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
e) wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in § 5 Ziffer 2c genannten gleichwertig ist;
3. Kooptiertes Mitglied kann werden, wer in seiner Position und Funktion bedeutsame eigene Beiträge zu Forschung und Lehre im Fach Betriebswirtschaftslehre erbringt, ohne an einer Hochschule tätig zu sein.
4. Ehrenmitglied des Verbandes kann werden, wer sich als ordentliches Mitglied um die betriebswirtschaftliche Forschung besonders verdient gemacht hat. Die Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben unberührt.
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2a) bis 2c) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen.
2. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2d) und 2e) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands aufgenommen.
3. Die Hauptversammlung wird über die Neuaufnahmen informiert.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Stellungnahme des Vorstandsbeirates.
5. Die Aufnahme als kooptiertes Mitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Stellungnahme des Vorstandsbeirates.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
- a) auf Grund eigener Austrittserklärung;
b) wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind und wenn auf Antrag der Mitgliedschaftskommission der Gesamtvorstand dieses festgestellt hat;
c) wenn ein Ausschluss auf der Hauptversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Grund des Antrages der Mitgliedschaftskommission und auf Vorschlag des Gesamtvorstandes beschlossen wird, weil ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes in grober Weise verletzt hat;
d) durch Beschluss der Mitgliedschaftskommission, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
Der beabsichtigte Antrag der Mitgliedschaftskommission gemäß § 6 Ziffer 6 b und c ist dem Betroffenen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Das Mitglied, das hiernach zum Ausschluss vorgesehen ist, hat das Recht auf Anhörung vor dem Gesamtvorstand und in der Hauptversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind
1. die Hauptversammlung (§ 8),
2. der Gesamtvorstand (§ 9),
3. der Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB) (§ 10),
4. der Vorstandsbeirat (§ 11),
5. die Mitgliedschaftskommission (§ 12),
6. der Schatzmeister (§ 13).
§ 8 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Die Hauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Hauptversammlung.
4. Alle Anträge zur mitgeteilten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und von diesem spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
5. Für Beschlüsse der Hauptversammlung ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme von kooptierten Mitgliedern und Auflösung des Verbandes ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Der Hauptversammlung obliegt die Entlastung des Gesamtvorstands, einschließlich des Vorstands i. S. v. § 26 BGB.
7. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen in Personal- und Mit-gliedschaftsangelegenheiten geheim abzuhalten.
8. Die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem vom Protokollführer zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten, das den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Hauptversammlung zugesandt wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch beim Vorstandsvorsitzenden erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. Verantwortlicher Protokollführer ist ein vom Vorstandsvorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
9. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser Bestimmung gilt als eingehalten, wenn der Weg der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 BGB: E-Mail, Telefax) gewählt wird.
10. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlussfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren (Brief, Fax, Email und Internet) durchzuführen. Dieses gilt auch für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
- Die schriftlichen Abstimmungen bedürfen der schriftlichen Ankündigung gemäß § 8 Nr. 9 gegenüber jedem Mitglied. Die Ankündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe des Gegenstandes der Abstimmung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ankündigungsschreibens folgenden Tag. Das Ankündigungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich die Ergänzung der Abstimmung vom Vorstandsvorsitzenden verlangen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung mitzuteilen.
Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen anonym abzuhalten. Der Antrag auf anonyme Abstimmung ist bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
Bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds die Einsetzung einer Wahlkommission durch den Vorstand verlangt werden, die das Ergebnis der Abstimmung überprüft.
Die schriftliche Abstimmung hat innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen. Die Stimmabgabe ist an die in der Ankündigung enthaltene Anschrift der Geschäftsstelle zu richten.
Es gelten die gleichen Stimmrechte wie auf einer ordentlichen Hauptversammlung, das heißt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist die einfache Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und kooptierten Mitgliedern und der Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der schriftlich abgegebenen ordentlichen Mitgliederstimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Stimmauszählung erfolgt durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hat schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
§ 9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem designierten Vorstandsvorsitzenden (stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden), dem Schatzmeister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Hierzu gehört die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere durch
- - Entwerfen von Konzeptionen zur Gestaltung der Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft,
- Unterstützen von wissenschaftspolitischen Aktivitäten im Interesse der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin,
- Anregen und Vorbereiten von Veranstaltungen zum Gedankenaustausch zwischen den Verbandsmitgliedern,
- Fördern des Ansehens des Verbandes und seiner Mitglieder im In- und Ausland,
- Beraten des Vorstands,
- Herausgabe einer Verbandszeitschrift.
3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands haben lediglich interne Wirkung.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln von der Hauptversammlung für zwei Jahre unmittelbar aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig, das Amt des Vorsitzenden kann nur einmal für zwei Jahre ausgeübt werden.
5. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt der designierte Vorstandsvorsitzende (stellvertretende Vorstandsvorsitzende) bis zur nächsten Hauptversammlung an seine Stelle; in diesem Fall oder bei Ausscheiden des designierten Vorstandsvorsitzenden (des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) übernimmt der Schatzmeister den stellvertretenden Vorsitz. Scheiden andere Mitglieder des Gesamtvorstands während ihrer Amtszeit aus, so kann der verbleibende Gesamtvorstand deren Ämter bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen.
6. Der Gesamtvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern sind die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen Auslagen zu ersetzen.
§ 10 Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB)
Der Vorstand ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem designierten Vorstandsvorsitzenden (stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden). Jeder hat Alleinvertretungsmacht.
Dem Vorstand obliegt auch die Geschäftsführung des Verbandes. Bei Ausübung der Geschäftsführung ist den Mitgliedern des Vorstands die gegenseitige Vertretung möglich.
§ 11 Vorstandsbeirat
Der Gesamtvorstand bestellt zu seiner Beratung einen Beirat, dem bis zu 30 ordentliche Mitglieder angehören können.
§ 12 Mitgliedschaftskommission
Der Mitgliedschaftskommission gehören neben einem Mitglied des Gesamtvorstandes als Kommissionsvorsitzenden sechs weitere Mitglieder an, die der Vorstandsbeirat für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
§ 13 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Ihm obliegt die Kassenführung.
§ 14 Wissenschaftliche Kommissionen
1. Die wissenschaftliche Arbeit des Verbandes manifestiert sich in seinen wissenschaftlichen Kommissionen, die auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern je nach Bedarf von der Hauptversammlung eingesetzt werden.
2. Zur Diskussion von Forschungsergebnissen werden je nach Bedarf wissenschaftliche Arbeitstagungen vorbereitet und durchgeführt.
3. Die Arbeitsergebnisse der wissenschaftlichen Kommissionen werden den Mitgliedern im Rahmen des wissenschaftlichen Programms auf der Jahreshauptversammlung vorgestellt.
§ 15 Beiträge und Kassenführung
1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern zur Durchführung der Verbandsaufgaben Beiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
2. Der Schatzmeister hat nach Abschluss eines Geschäftsjahres dem Vorstand einen Rechnungsabschluss mit Bericht vorzulegen.
3. Die Kassenführung und der Rechnungsabschluss sind durch zwei von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählte Mitglieder zu prüfen. Diese haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Auflösung
1. Über die Auflösung des Verbandes kann in ordentlicher und in außerordentlicher Hauptversammlung, bei denen jedoch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Der Verband ist aufzulösen, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden kann, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
3. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquidatoren. Sie sind als solche gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Die Liquidatoren haben das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verbandsvermögen auf die Deutsche Forschungsgemeinschaft in Bonn-Bad Godesberg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechend ist bei Wegfall des bisherigen Verbandszweckes zu verfahren.
5. Die Vorschriften von § 16 Ziffer 3 und 4 gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Übergangsbestimmung
1. Die in § 5 und § 6 genannten qualifizierenden Mitgliedschaftsvoraussetzungen für ordentliche Mitglieder gelten nicht für die Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung von diesen Regelungen betroffen wären.
2. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom 3. Juni 2004 den Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglied inne hatten, werden ohne weitere Prüfung als ordentliche Mitglieder gem. § 5 Ziffer 2c) eingeordnet. Diese Änderung ist dem Mitglied unter Einräumung einer Widerspruchsfrist von 4 Wochen mitzuteilen.
3. Bleibt der Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglieds aufgrund eines rechtswirksamen Widerspruchs i. S. v. § 17 Ziffer 2 bestehen, ist die außerordentliche Mitgliedschaft auf 6 Jahre befristet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme als außerordentliches Mitglied.




