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Satzung des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.

Fassung vom 16. Mai 2008

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Verwaltung und Geschäftsstelle
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Hauptversammlung
§ 9 Gesamtvorstand
§ 10 Vorstand (Vorstand i.S.v. § 26 BGB)
§ 11 Vorstandsbeirat
§ 12 Mitgliedschaftskommission
§ 13 Schatzmeister
§ 14 Wissenschaftliche Kommissionen
§ 15 Beiträge und Kassenführung
§ 16 Auflösung
§ 17 Übergangsbestimmung

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V.". Er ist im Ver­eins­register des Amtsgerichts Köln eingetragen. Sein Sitz ist Köln.

§ 2 Zweck
Der Verband dient der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin insbe­sondere durch
1. Fördern der betriebswirtschaftlichen Forschung und Lehre, einschließlich Nachwuchsförderung;
2. Unterstützen von wissenschaftlichen Kontakten zwischen den Verbandsmitgliedern;
3. Unterhalten von wissenschaftlichen Kontakten zu in- und ausländischen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen;
4. Pflegen von wissenschaftlichen Kontakten zur Wirtschafts- und Verwaltungspraxis;
5. Einsetzen für eine angemessene Vertretung des Faches an wissenschaftlichen Hoch­schu­len mit Pro­mo­tions- und Ha­bilita­tionsrecht im deutschsprachigen Raum.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "steuerbegün­stigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwaltung und Geschäftsstelle
Der Vorstand (§ 10) bestimmt den Sitz der Verwaltung des Verbandes. Er richtet eine Geschäftsstelle ein, die ihn bei der Ausübung des laufenden Geschäftsbetriebs unterstützt. Art und Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle legt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung fest.

§ 5 Mitglieder
1. Der Verband hat

    a) ordentliche Mitglieder,
    b) kooptierte Mitglieder,
    c) Ehrenmitglieder.
    Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die wissenschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.

2. Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,

    a) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
    b) wer an einer wissen­schaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
    c) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
    d) wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
    e) wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in § 5 Ziffer 2c genann­ten gleichwertig ist;

3. Kooptiertes Mitglied kann werden, wer in seiner Position und Funktion bedeutsame eigene Beiträge zu Forschung und Lehre im Fach Betriebswirtschaftslehre erbringt, ohne an einer Hochschule tätig zu sein.
4. Ehrenmitglied des Verbandes kann werden, wer sich als ordentliches Mitglied um die betriebs­wirt­schaftli­che Forschung beson­ders verdient gemacht hat. Die Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben unberührt.

§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2a) bis 2c) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen.
2. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2d) und 2e) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands aufgenommen.
3. Die Hauptversammlung wird über die Neuaufnahmen informiert.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Stellungnahme des Vorstandsbeirates.
5. Die Aufnahme als kooptiertes Mitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Stellungnahme des Vorstandsbeirates.
6. Die Mitgliedschaft erlischt

    a) auf Grund eigener Austrittserklärung;
    b) wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind und wenn auf Antrag der Mitgliedschaftskommission der Gesamtvorstand dieses festge­stellt hat;
    c) wenn ein Ausschluss auf der Hauptversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Grund des Antrages der Mitgliedschaftskommission und auf Vorschlag des Gesamtvorstandes beschlossen wird, weil ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes in grober Weise verletzt hat;
    d) durch Beschluss der Mitgliedschaftskommission, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang den Beitrag trotz Mahnung nicht be­zahlt hat.
    Der beabsichtigte Antrag der Mitgliedschaftskommission gemäß § 6 Ziffer 6 b und c ist dem Betrof­fe­nen min­destens zwei Monate vor der Hauptversammlung bekannt zu ge­ben. Das Mitglied, das hiernach zum Ausschluss vorgesehen ist, hat das Recht auf Anhörung vor dem Gesamtvorstand und in der Haupt­versammlung.


§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind
1. die Hauptversammlung (§ 8),
2. der Gesamtvorstand (§ 9),
3. der Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB) (§ 10),
4. der Vorstandsbeirat (§ 11),
5. die Mitgliedschaftskommission (§ 12),
6. der Schatzmeister (§ 13).

§ 8 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Sat­zung nichts an­deres bestimmt.
2. Die Hauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wo­chen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Ta­gesord­nung einberu­fen.
3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Hauptversammlung.
4. Alle Anträge zur mitgeteilten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung zur Ver­handlung kom­men sol­len, sind späte­stens vier Wochen vorher dem Vorstandsvor­sitzen­den schriftlich mitzuteilen und von diesem späte­stens 14 Tage vor der Hauptver­samm­lung den Mitgliedern bekannt zu geben.
5. Für Beschlüsse der Hauptversammlung ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmbe­rech­tigten Mitglieder erforder­lich. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme von kooptierten Mitgliedern und Auflö­sung des Ver­ban­des ist Dreivier­tel­mehrheit der an­wesenden ordentlichen Mitglieder erfor­derlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Der Hauptversammlung obliegt die Entlastung des Gesamtvorstands, einschließlich des Vorstands i. S. v. § 26 BGB.
7. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder eines Vor­standsmitglieds sind Abstim­mungen in Personal- und Mit-gliedschaftsangelegenheiten geheim abzuhalten.
8. Die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem vom Protokoll­führer zu unter­zeich­nen­den Pro­tokoll festgehalten, das den Mitgliedern innerhalb ei­nes Zeitraumes von zwei Mo­na­ten nach der Hauptversammlung zugesandt wird. Das Pro­tokoll gilt als ge­nehmigt, wenn nicht inner­halb von zwei Mona­ten schriftlich Wi­der­spruch beim Vorstands­vorsitzenden erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. Verant­wortlicher Protokoll­füh­rer ist ein vom Vor­stands­vorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
9. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser Bestimmung gilt als eingehalten, wenn der Weg der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 BGB: E-Mail, Telefax) gewählt wird.
10. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlussfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren (Brief, Fax, Email und Internet) durchzuführen. Dieses gilt auch für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.

    Die schriftlichen Abstimmungen bedürfen der schriftlichen Ankündigung gemäß § 8 Nr. 9 gegenüber jedem Mitglied. Die Ankündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe des Gegenstandes der Abstimmung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ankündigungsschreibens folgenden Tag. Das Ankündigungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich die Ergänzung der Abstimmung vom Vorstandsvorsitzenden verlangen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung mitzuteilen.
    Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen anonym abzuhalten. Der Antrag auf anonyme Abstimmung ist bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
    Bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds die Einsetzung einer Wahlkommission durch den Vorstand verlangt werden, die das Ergebnis der Abstimmung überprüft.
    Die schriftliche Abstimmung hat innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen. Die Stimmabgabe ist an die in der Ankündigung enthaltene Anschrift der Geschäftsstelle zu richten.
    Es gelten die gleichen Stimmrechte wie auf einer ordentlichen Hauptversammlung, das heißt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist die einfache Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und kooptierten Mitgliedern und der Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der schriftlich abgegebenen ordentlichen Mitgliederstimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Die Stimmauszählung erfolgt durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hat schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.


§ 9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem designierten Vorstandsvorsitzenden (stellvertretenden Vor­standsvorsit­zen­den), dem Schatz­meister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Hierzu gehört die Wahrneh­mung der in § 2 genann­ten Auf­ga­ben, insbesondere durch

    - Entwerfen von Konzeptionen zur Gestaltung der Betriebswirtschaftslehre als Wissen­schaft,
    - Unterstützen von wissenschaftspolitischen Aktivitäten im Interesse der Betriebswirt­schafts­lehre als Universi­tätsdiszi­plin,
    - Anregen und Vorbereiten von Veranstaltungen zum Gedankenaustausch zwischen den Ver­bands­mit­glie­dern,
    - Fördern des Ansehens des Verbandes und seiner Mitglieder im In- und Ausland,
    - Beraten des Vorstands,
    - Herausgabe einer Verbandszeitschrift.

3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands haben le­dig­lich interne Wir­kung.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln von der Hauptversammlung für zwei Jahre unmit­telbar aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zuläs­sig, das Amt des Vor­sitzenden kann nur einmal für zwei Jahre ausgeübt wer­den.
5. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt der designierte Vorstandsvorsitzende (stellvertre­tende Vor­stands­vor­sit­zende) bis zur nächsten Hauptversammlung an seine Stelle; in die­sem Fall oder bei Aus­scheiden des designierten Vorstandsvorsitzenden (des stellvertre­tenden Vor­stands­vor­sit­zenden) übernimmt der Schatzmeister den stellvertretenden Vor­sitz. Scheiden ande­re Mitglie­der des Gesamtvorstands während ihrer Amtszeit aus, so kann der ver­bleibende Gesamtvorstand deren Ämter bis zur nächsten Hauptver­sammlung kommis­sarisch beset­zen.
6. Der Gesamtvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern sind die ihnen im Zu­sammen­hang mit der Geschäftsführung entstandenen Auslagen zu ersetzen.

§ 10 Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB)
Der Vorstand ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorstands­vorsit­zenden und dem designierten Vorstandsvorsitzenden (stellver­tre­tenden Vorstandsvorsitzenden). Jeder hat Alleinvertre­tungsmacht.
Dem Vorstand obliegt auch die Geschäftsführung des Verbandes. Bei Ausübung der Geschäfts­füh­rung ist den Mitgliedern des Vorstands die gegenseitige Ver­tre­tung möglich.

§ 11 Vorstandsbeirat
Der Gesamtvorstand bestellt zu seiner Beratung einen Beirat, dem bis zu 30 ordentliche Mitglie­der angehö­ren können.

§ 12 Mitgliedschaftskommission
Der Mitgliedschaftskommission gehören neben einem Mitglied des Gesamtvorstandes als Kommis­si­ons­vorsitzen­den sechs weitere Mitglieder an, die der Vorstandsbeirat für die Dauer von sechs Jahren be­stellt.

§ 13 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Ihm obliegt die Kassenführung.

§ 14 Wissenschaftliche Kommissionen
1. Die wissenschaftliche Arbeit des Verbandes manifestiert sich in seinen wissenschaftli­chen Kommis­sionen, die auf Vor­schlag von mindestens fünf Mitgliedern je nach Bedarf von der Hauptversammlung eingesetzt wer­den.
2. Zur Diskussion von Forschungsergebnissen werden je nach Bedarf wissenschaftliche Arbeits­tagungen vor­be­reitet und durchgeführt.
3. Die Arbeitsergebnisse der wissenschaftlichen Kommissionen werden den Mitgliedern im Rahmen des wis­senschaftlichen Programms auf der Jahreshauptversammlung vorge­stellt.

§ 15 Beiträge und Kassenführung
1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern zur Durchführung der Verbandsaufgaben Beiträ­ge, deren Höhe von der Haupt­versammlung festgelegt wird.
2. Der Schatzmeister hat nach Abschluss eines Geschäftsjahres dem Vorstand einen Rech­nungs­ab­schluss mit Bericht vorzulegen.
3. Die Kassenführung und der Rechnungsabschluss sind durch zwei von der Hauptver­sammlung auf zwei Jah­re gewählte Mit­glieder zu prüfen. Diese haben der Hauptver­sammlung Bericht zu erstatten.
4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver­eins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­ban­des fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Auflösung
1. Über die Auflösung des Verbandes kann in ordentlicher und in außerordentlicher Hauptver­sammlung, bei denen jedoch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, be­schlossen werden. Der Ver­band ist aufzulösen, wenn drei Viertel der anwesenden ordentli­chen Mitglieder dafür stim­men.
2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Hauptver­sammlung einbe­rufen wer­den, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen die Auflösung des Ver­bandes be­schlossen werden kann, wenn drei Viertel der anwesenden or­dentlichen Mitglieder da­für stimmen.
3. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstands­vor­sit­zende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquida­to­ren. Sie sind als solche ge­meinsam vertre­tungs­berechtigt.
4. Die Liquidatoren haben das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verbands­vermögen auf die Deut­sche For­schungsgemeinschaft in Bonn-Bad Godesberg zu über­tragen, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnüt­zige Zwecke zu ver­wenden hat. Entsprechend ist bei Wegfall des bis­herigen Verbands­zweckes zu verfah­ren.
5. Die Vorschriften von § 16 Ziffer 3 und 4 gelten entsprechend für den Fall, dass der Ver­band aus einem ande­ren Grund auf­gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Übergangsbestimmung
1. Die in § 5 und § 6 genannten qualifizierenden Mitgliedschaftsvoraussetzungen für ordentliche Mitglieder gelten nicht für die Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung von diesen Regelungen betroffen wären.
2. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom 3. Juni 2004 den Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglied inne hatten, werden ohne weitere Prüfung als ordentliche Mitglieder gem. § 5 Ziffer 2c) eingeordnet. Diese Änderung ist dem Mitglied unter Einräumung einer Widerspruchsfrist von 4 Wochen mitzuteilen.
3. Bleibt der Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglieds aufgrund eines rechtswirksamen Widerspruchs i. S. v. § 17 Ziffer 2 bestehen, ist die außerordentliche Mitgliedschaft auf 6 Jahre befristet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme als außerordentliches Mitglied.