§ 8 Hauptversammlung

 

  1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ und besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
     
  2. Die Hauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie hat in jedem Falle alle zwei Jahre statt zu finden. Sie wird auf Beschluss des Gesamtvorstandes vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

  3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Hauptversammlung; im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

  4. Alle Anträge zur mitgeteilten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und von diesem spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.

  5. Für Beschlüsse der Hauptversammlung ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme von kooptierten Mitgliedern und Auflösung des Verbandes ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

  6. Der Hauptversammlung obliegt die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands.

  7. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen in Personal- und Mitgliedschaftsangelegenheiten geheim abzuhalten.

  8. Die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem vom Protokollführer zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten, das den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Hauptversammlung zugesandt wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch beim Vorstandsvorsitzenden erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. Verantwortlicher Protokollführer ist ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Mitglied des Gesamtvorstands. Der Protokollführer kann sich Dritter bedienen.

  9. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieses § 8 gilt als eingehalten, wenn der Weg der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 BGB: E-Mail, Telefax) gewählt wird.

  10. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlussfassungen der Mitglieder außerhalb von Hauptversammlungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren (Brief, Fax, Email und Internet) durchzuführen, sofern sichergestellt ist, dass sich die Mitglieder als Mitglieder legitimieren und nur sie Zugang zu dem schriftlichen Abstimmungsverfahren haben. Dieses gilt auch für Personalentscheidungen und Beschlussfassungen über Satzungsänderungen. Die schriftlichen Abstimmungen außerhalb von Hauptversammlungen bedürfen der schriftlichen Ankündigung gemäß § 8 Nr. 9 gegenüber jedem Mitglied. Die Ankündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe des Gegenstandes der Abstimmung und der Übermittlung eines Beschlussvorschlags und einer Beschlussvorlage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ankündigungsschreibens folgenden Tag. Das Ankündigungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich Anträge zur Ergänzung der Abstimmung beim Vorstandsvorsitzenden stellen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung mitzuteilen. Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen anonym abzuhalten. Der Antrag auf anonyme Abstimmung ist bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds die Einsetzung einer Wahlkommission durch den Vorstand verlangt werden, die das Ergebnis der Abstimmung überprüft.  Die schriftliche Abstimmung hat innerhalb von acht Wochen nach Absendung der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen. Die Stimmabgabe ist schriftlich an die in der Ankündigung enthaltene Anschrift der Geschäftsstelle zu richten. Es gelten die gleichen Stimmrechte wie auf einer ordentlichen Hauptversammlung. Die Stimmauszählung erfolgt durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Die Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hat schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern, der bis spätestens zwei Wochen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen beim Vorstand schriftlich gestellt werden muss, hat eine Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren als Präsenzhauptversammlung stattzufinden. Die Einberufung und Abhaltung richtet sich nach den Bestimmungen dieses § 8.