§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2a) bis 2c) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen.

2. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2d) und 2e) und Nachwuchsmitglieder nach § 5 Ziff. 4 werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands aufgenommen. Die Nachwuchsmitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Die Frist kann in begründeten Fällen nach Prüfung durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands verlängert werden. Für die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen in § 5 Ziffer 2.

3. Die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Hauptversammlung wird über die Neuaufnahmen informiert. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann ein Antragsteller binnen Monatsfrist schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste reguläre Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in geheimer Wahl durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des schriftlichen und begründeten Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Anhörung des Beirates.

5. Die Aufnahme als kooptiertes Mitglied erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Anhörung des Beirates.

6. Die Mitgliedschaft erlischt
a. auf Grund eigener schriftlicher Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
b. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind und wenn der Gesamtvorstand dies auf Antrag der Mitgliedschaftskommission beschließt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben;
c. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird, wobei der Ausschluss durch die Hauptversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Grund des mit der Mitgliedschaftskommission abgestimmten Antrags des Gesamtvorstandes beschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes in grober Weise verletzt hat sowie bei rechtskräftiger Aberkennung eines akademischen Grades durch die dafür zuständige Stelle oder rechtskräftigem Ausspruch einer Strafe durch eine Strafverfolgungsbehörde aufgrund einer im Zusammenhang mit den akademischen Tätigkeiten stehenden Handlung des Mitglieds;
d. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat oder ein Mitglied seine Kontaktanschrift dem Verband über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht mitteilt und deshalb der Verband eine Ladung zur Hauptversammlung dem Mitglied nicht zustellen kann.

Der beabsichtigte Antrag der Mitgliedschaftskommission gemäß § 6 Ziffer 6 b) und der beabsichtigte Antrag des Gesamtvorstandes gemäß § 6 Ziffer 6 c) ist dem Betroffenen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Das Mitglied, das hiernach zum Ausschluss vorgesehen ist, hat das Recht auf Anhörung vor dem Gesamtvorstand und in der Hauptversammlung.

7. Der Gesamtvorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen,
a. wenn einem Mitglied ein akademischer Grad vorläufig durch die zuständige Stelle aberkannt wird;
b. wenn ein Mitglied im Zusammenhang mit seiner akademischen Tätigkeit von einer Strafverfolgungsbehörde wegen strafbarer Handlungen angeklagt wird;
c. wenn das Ruhen der eigenen Mitgliedschaft beantragt wird.

8. Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft führt zur Aufhebung aller Rechte und Pflichten der betroffenen Mitglieder für die Dauer der Anordnung. Bereits geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.