§ 5 Mitglieder


1. Der Verband hat
a. ordentliche Mitglieder,
b. kooptierte Mitglieder,
c. Nachwuchsmitglieder,
d. Ehrenmitglieder,

Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die wissenschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.

2. Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,
a. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
b. wer an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
c. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert, als PostDoc auf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle beschäftigt ist oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
d. wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
e. wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in § 5 Ziffer 2c genannten gleichwertig ist;

3. Kooptiertes Mitglied kann werden, wer in seiner Position und Funktion bedeutsame eigene Beiträge zu Forschung und Lehre im Fach Betriebswirtschaftslehre erbringt, ohne an einer Hochschule tätig zu sein.

4. Nachwuchsmitglied kann werden, wer die Promotion im Fach Betriebswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, nachweislich anstrebt.

5. Ehrenmitglied des Verbandes kann werden, wer sich als ordentliches Mitglied um die betriebswirtschaftliche Forschung besonders verdient gemacht hat. Die Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben bei Ernennung zum Ehrenmitglied unberührt. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.