§ 4 Verwaltung und Geschäftsstelle


Der Vorstand (§ 10) bestimmt den Sitz der Verwaltung des Verbandes. Er richtet eine Geschäftsstelle ein, die ihn bei der Ausübung des laufenden Geschäftsbetriebs unterstützt. Art und Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle legt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung fest.