§ 17 Übergangsbestimmung

 

  1. Die in § 5 und § 6 genannten qualifizierenden Mitgliedschaftsvoraussetzungen für ordentliche Mitglieder gelten nicht für die Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung von diesen Regelungen betroffen wären.
  2. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom 3. Juni 2004 den Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglied inne hatten, werden ohne weitere Prüfung als ordentliche Mitglieder gem. § 5 Ziffer 2c) eingeordnet. Diese Änderung ist dem Mitglied unter Einräumung einer Widerspruchsfrist von 4 Wochen mitzuteilen.

  3. Bleibt der Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglieds aufgrund eines rechtswirksamen Widerspruchs i. S. v. § 17 Ziffer 2 bestehen, ist die außerordentliche Mitgliedschaft auf 6 Jahre befristet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme als außerordentliches Mitglied.